1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen Stadtbetriebe Siegburg AöR, Ringstraße 28, 53721 Siegburg, DE („Veranstalter“) und dem Erwerber („Endkunde“) von Zutritts-, Teilnahme-, Eintritts- oder Besuchsberechtigungen bzw. Reservationen und Gutscheinen hierfür oder ähnlichen bzw. damit verbundenen Rechten („Tickets“) oder sonstigen Angeboten, Produkten und Services (bspw. Merchandise) (zusammen „Angebote“), die der Veranstalter über von vivenu betriebene Services vertreibt. Als Endkunden im hier verstanden Sinn gelten auch Personen, welche Tickets oder andere Angebote nicht direkt vom Veranstalter erworben haben, aber zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt sind (bspw. durch Sekundärerwerb, sofern zulässig).
Sämtliche Kommunikation an den Veranstalter ist zu richten an: Stadtbetriebe Siegburg AöR, Ringstraße 28, 53721 Siegburg, DE
Die vivenu GmbH, Völklinger Straße 33, 40221 Düsseldorf, Deutschland, gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen (“vivenu”) ist Anbieterin von Software- und anderen Dienstleistungen („vivenu-Services“), die es Anbietern bzw. Betreibern von künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder anderweitigen Darbietungen, Theaterstücken, Konzerten, Treffen, Seminaren, Freizeit- und anderen Anlagen, Museen, Stätten, Filmvorstellungen, Opern, Lesungen, Messen, Konferenzen, Weiter-/Fort-/Bildungsveranstaltungen, Lehrgänge, sowie sonstigen Ereignissen und Durchführungen (unabhängig davon ob physischer oder virtueller Natur) („Veranstaltung“) ermöglichen, Tickets und sonstige Angebote zu vertreiben und damit zusammenhängende Transaktionen mit Endkunden abzuwickeln. vivenu ist Anbieterin einer Technologieplattform für den Veranstalter. vivenu ist kein Ticketbroker und ist nicht der Veranstalter einer Veranstaltung.
2. Vertragsschluss
Mit erfolgreichem Abschluss eines Kaufvorganges über vivenu-Services kommt ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden zustande. Dies gilt auch dann, wenn Tickets oder andere Angebote mit Zusätzen wie "powered by vivenu" oder dergleichen gekennzeichnet sind oder der Veranstalter die Tickets oder anderen Angebote über die Domains und Sub-Domains von vivenu (vivenu.com) bewirbt, anbietet und vertreibt. Zwischen dem Endkunden und vivenu kommen keine Kauf-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträge über den Erwerb von Tickets und die Veranstaltung oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zustande.
Es besteht kein Anspruch des Endkunden auf Vertragsschluss mit einem Veranstalter. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter den Vertragsabschluss von der Annahme weiterer Bedingungen, Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen und weiterer Vertragsbestandteile durch den Endkunden und weiterer Beschränkungen (bspw. maximale Anzahl Tickets für eine Veranstaltung) abhängig machen kann. Der Veranstalter und vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind berechtigt, den Abschluss von Kaufvorgängen mit einem Endkunden ohne Angabe von Gründen zu verweigern bzw. abzulehnen.
Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtkaufpreis eines Kaufvorganges allein vom Veranstalter festgelegt bzw. geändert wird und ggf. den auf einem Ticket oder im Ticketshop ausgewiesenen Ticketpreis übersteigen kann. Der Gesamtkaufpreis berechnet sich aus dem ausgewiesenen Ticketpreis unter Hinzurechnung allfälliger Gebühren und Steuern. Der vom Endkunden zu bezahlende Gesamtkaufpreis wird dem Endkunden vor dem Abschluss des Bestellprozesses kommuniziert. Die Zahlung des Gesamtkaufpreises kann ausschließlich über die vom Veranstalter bzw. vivenu (im Auftrag des Veranstalters) jeweils zur Verfügung gestellten Bezahlverfahren erfolgen.
Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Endkunde erfolgt erst mit der entsprechenden Bestätigung an den Endkunden durch vivenu (im Auftrag des Veranstalters) (bspw. durch Zusendung der Transaktionsbestätigung bzw. Zuteilung und anschließender Übersendung eines Tickets mit entsprechender Ticket-ID). Das Durchlaufen des Bestellprozesses allein stellt kein Vertragsabschluss dar und berechtigt den Endkunden nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.
Tritt der Fall ein, dass aufgrund von technischen Problemen Ticketkontingente (sowohl das Gesamtkontingent der Veranstaltung als auch Kontingente einzelner Ticketkategorien) überschritten wurden, informiert der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) den Endkunden hierüber. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kann entsprechende Tickets unter Rückzahlung des entsprechenden Gesamtkaufpreises stornieren.
vivenu fungiert als Zahlungsabwickler für bestimmte Transaktionen, die über unsere Website(s) und vor Ort durchgeführt werden. Das bedeutet, dass vivenu für die Abwicklung und Durchführung von Bestellungen, die Abwicklung von Zahlungen und die Bearbeitung von Kundenanfragen im Zusammenhang mit diesen Bestellungen verantwortlich ist. Durch die Nutzung unserer Website, die Zusammenarbeit mit uns und die Bereitstellung der vivenu-Plattform für Kunden erklären Sie sich damit einverstanden, dass vivenu der Zahlungsabwickler für diese Transaktionen ist und dass sämtliche Probleme oder Streitigkeiten (einschließlich Rückerstattungen und Chargebacks), die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen auftreten, gemäß unseren Geschäftsbedingungen von uns behandelt werden.
3. Ticket Form
Sofern nichts Abweichendes durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert wird, erhält der Endkunde von vivenu (im Auftrag des Veranstalters) eine automatische E-Mail zur Bestellbestätigung und eine weitere E-Mail mit einem Link zu den erworbenen Tickets für die entsprechende Veranstaltung. Die zur Verfügung gestellte Form der Tickets hängt davon ab, welche Eintritts- und Zulassungsmodalitäten der Veranstalter für eine jeweilige nutzt und wird dem Endkunden mitgeteilt (bspw. Herunterladen und Ausdrucken, digitale Wallet etc.). Zur Teilnahme an einer Veranstaltung muss das Ticket in der mitgeteilten Form vorgewiesen werden. Die Vorweisung der E-Mail zur Bestellbestätigung alleine (ohne Vorweisung des Tickets in der jeweils korrekten Form) berechtigt nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.
Sofern vom Veranstalter vorgesehen, hat der Endkunde die Möglichkeit, ausgedruckte und versendete Tickets gegen eine Gebühr zu bestellen (“Hardtickets”).
Der Endkunde ist verpflichtet, ein Ticket nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und andere wesentliche Merkmale zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen, nach Übergabe oder Zugangs des Tickets an den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) zu erfolgen.
Die Übertragung des Eigentums an Tickets bzw. aus diesen abgeleiteten Rechten an den Endkunden erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises bzw. des Ausgleichs aller offenen Forderungen.
Im Rahmen des Kaufvorganges hat der Endkunde wahrheitsgemäße, vollständige und korrekte Angaben zu machen. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind dazu berechtigt, die Angaben des Endkunden durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (bspw. Bonitätsauskunft).
4. Rechte und Pflichten
Sämtliche für eine Veranstaltung oder ein anderes Angebot des Veranstalters relevante Informationen (z.B. Umfang/Inhalt, Ort, Zeit, Ausrichter, Preis, Gebühren und Steuern, Teilnahmevoraussetzungen und -beschränkungen, Zugangskontrollen- und Beschränkungen, Form der vorzuweisenden Tickets, Barrierefreiheit, Saalplan, Hausordnungen und weitere Verhaltensbestimmungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte und sonstige Einschränkungen oder wesentliche Information, die den Kaufentscheid eines Endkunden vernünftigerweise beeinflussen könnte) werden durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert.
Diese Informationen und Regelungen nimmt der Endkunde hiermit zur Kenntnis und sind somit Bestandteil des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden.
Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Endkunden zu prüfen, ob er die zur Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen, Bedingungen, Bestimmungen und Regelungen erfüllen kann bzw. will. Der Veranstalter kann bei Nichterfüllen bzw. Nichtbeachten die Teilnahme bzw. den Besuch an einer Veranstaltung verweigern bzw. beenden.
Besteht ein Verdacht auf Missbrauch oder Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, diese AGB oder andere Bestimmungen oder Auflagen des Veranstalters (bspw. durch betrügerische, illegale oder treuwidrige Aktivitäten) oder auf entsprechende Umgehungen oder Umgehungsversuche, kann der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) vor oder während einer Veranstaltung die Gültigkeit eines Tickets entschädigungslos widerrufen und dem Endkunden das Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung verweigern bzw. ihn von der Veranstaltung verweisen.
Beschädigungen, das Abhandenkommen oder die Pfändungen von Tickets sind dem Veranstalter und vivenu durch den Endkunden unverzüglich mitzuteilen. Verliert der Endkunde ein Hardticket oder kommt dieses in seinem Verantwortungsbereich abhanden, sind der Veranstalter oder vivenu nicht zur Ersatzbeschaffung verpflichtet.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Gültigkeit eines Tickets auf die jeweilige Veranstaltung (insb. in örtlicher und zeitlicher Hinsicht) und ggf. den jeweiligen Sitzplatz bzw. die Sitzeinheit oder die entsprechende Ticketkategorie beschränkt. Nach Durchführung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.
Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass für Veranstaltungen und andere Angebote des Veranstalters, die über vivenu-Services angeboten und abgewickelt werden, sowie deren Inhalt, Qualität, Ablauf, Durchführung, Änderung, Abbruch, Absage oder Verschiebung, die entsprechende Kommunikation, Veröffentlichungen und Informationen allein der Veranstalter verantwortlich ist und vivenu in keiner Art und Weise hierfür Verantwortung trägt. vivenu trifft keine Pflicht, den Veranstalter betreffend seiner Pflichten gegenüber Endkunden zu instruieren, zu prüfen oder zu beaufsichtigen. vivenu trifft ferner keine Pflicht, Veröffentlichungen und Informationen des Veranstalters auf ihre Aktualität, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Mitarbeiter von vivenu im Auftrag des Veranstalters tätig werden oder der Veranstalter von vivenu zur Verfügung gestellte Vertragsdokumentation und -vorlagen nutzt.
Der Endkunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass vivenu keine Garantie für eine ununterbrochene Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der vivenu-Services bietet. Für Verzögerungen oder Fehler in der Übertragung, Speicherausfälle und damit verbundene Einschränkungen der vivenu-Services übernimmt vivenu keine Haftung. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Zuge von Wartungsarbeiten zu vorübergehenden Unterbrechungen der Website und/oder einzelner vivenu-Dienste kommen kann.
5. Weitergabe von Tickets
Der Weiterverkauf, die Weitergabe oder Umpersonalisierung von Tickets ohne vorgängige Zustimmung des Veranstalters oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) ist untersagt.
6. Widerruf, Stornierung, Rückerstattung, Rückgabe und Umtausch von Tickets
Ohne wesentliche Veränderung der Veranstaltung
Es besteht kein Widerrufs-, Rückgabe-, Stornierungs- oder Umtauschrecht bei Veranstaltungen (insb. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Jeder Erwerb von Tickets ist damit unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvorgangs bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Wesentliche Änderungen, Verschiebung oder Absage der Veranstaltung
Im Falle einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht selbst zu vertreten hat, ist der Veranstalter berechtigt, die Gültigkeit eines Tickets auf eine andere Veranstaltung zu erklären. Eine Rückgabe des Tickets, eine Rückerstattung der Gesamtkosten oder eine Rückabwicklung des Ticketkaufs ist in diesen Fällen nicht möglich, es sei denn, die Teilnahme an der anderen Veranstaltung ist für den Endkunden nachweislich nicht zumutbar.
In allen anderen Fällen einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung ist der Endkunde zur Rückgabe der Tickets und Erstattung des Ticketpreises, abzüglich allfälliger Rückabwicklungskosten, berechtigt.
Wesentlich ist eine Änderung, wenn die veränderte Veranstaltung sich grundlegend von einer Veranstaltung unterscheidet, wie sie von dem Ticketkäufer vernünftiger Weise erwartet werden darf.
7. Haftung
Der Veranstalter haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung des Veranstalters für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
Soweit eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen des Veranstalters sowie der für den Veranstalter gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung.
Sofern vivenu gegenüber dem Endkunden im Auftrag bzw. als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters tätig wird oder sonst gegenüber dem Endkunden in Erscheinung tritt, gilt Folgendes: vivenu haftet – außer bei Verletzung etwaiger wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung von vivenu für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
Soweit eine Haftung von vivenu ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen von vivenu sowie der für vivenu gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung. vivenu haftet insbesondere nicht für Schäden aus Ausfall, Absage, Änderung, Verlegung oder Mängel einer Veranstaltung, Insolvenz des Veranstalters, Verlust oder zu spät eingetroffener oder fehlerhafter Hardtickets sowie Einschränkungen der vivenu-Services.
8. Schlussbestimmungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen anderslautenden Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Endkunde vor.
Es findet das Recht am Sitz des Veranstalters unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) Anwendung. Sofern der Endkunde Verbraucher im Sinne der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ist, bleiben die gesetzlich zwingenden Vorschriften (insbesondere des Verbraucherschutzes) unberührt.
Sofern es sich bei dem Endkunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen (i) dem Endkunden und dem Veranstalter der Sitz des Veranstalters und (ii) dem Endkunden und vivenu der Sitz von vivenu.
Der Endkunde gilt als Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird. Jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt als Unternehmer. Nicht als Verbraucher gilt der Endkunde beim Erwerb von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Für Endkunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union gilt Folgendes:
Der Endkunde sichert zu, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist bzw. über die erforderlichen Vertretungsbefugnisse zum Abschluss dieses Vertrages verfügt.
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr(opens in a new tab) eine Internetplattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Der Veranstalter und vivenu sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was vivenu und der Endkunde wirtschaftlich gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
9. Weitere Bestimmungen des Veranstalters
Folgende zusätzlichen Bestimmungen des Veranstalters finden Anwendung:
Benutzungsordnung für das „Kulturhaus Siegburg“
Aufgrund des §§ 7, 8 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV NRW.2024, S. 136), sowie des § 3 Abs. 1 a) der Satzung über die Stadtbetriebe Siegburg AöR vom 06.12.2010 in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 30.10.2024 und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S.712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2023 (GV NRW 2023, S. 233) - alle Rechtsvorschriften jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 04.12.2024 mit der 2. Nachtragssatzung folgende Benutzungsordnung mit Gebührentarif und Entgeltordnung (im Folgenden Benutzungsordnung genannt) für das Kulturhaus Siegburg - bestehend aus Stadtbibliothek und Stadtmuseum – beschlossen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek Siegburg und das Stadtmuseum Siegburg werden als Fachbereiche der rechtlich selbstständigen Stadtbetriebe Siegburg AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) betrieben. Sofern im Folgenden der Begriff „Kulturhaus“ verwendet wird, gilt dies im Sinne von „Bibliothek und Museum als Fachbereiche der Stadtbetriebe Siegburg AöR“.
(2) Das Kulturhaus ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 GO NRW und dient der Fortbildung, Information und Freizeitgestaltung, der Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur sowie des Literatur- und Musikverständnisses der Bevölkerung. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den freien Zugang für alle Besucher zu allen im Bestand der Stadtbibliothek vorhandenen Büchern und sonstigen Druckschriften sowie Bild-, Ton- und Datenträgern (im Folgenden Medien genannt), der Nutzungsmöglichkeit der Rhein-Sieg-Onleihe, der Artothek sowie durch die Möglichkeit des Zugangs zu allen Ausstellungsräumen des Stadtmuseums, jeweils im Rahmen der Benutzungsordnung und ggf. weiterer spezifischer Regelungen. Des Weiteren können Veranstaltungen ausgerichtet werden, die dazu dienen, die Zwecke des Kulturhauses zu fördern (z.B. Lesungen, Vorträge, Fortbildungsveranstaltungen, Maßnahmen der Leseförderung für Kinder und Jugendliche, Museumsführungen und -gespräche).
(3) Der Besuch und die Benutzung des Kulturhauses sind jedem Besucher nach Maßgabe der geltenden Benutzungsordnung gestattet. Die jeweiligen Öffnungszeiten einschließlich der Open Library-Zeiten (§ 2) für die Stadtbibliothek und für das Museum sind demAushang oder der jeweiligen Websites zu entnehmen. Die Bibliothek behält sich vor, Angebote und/oder den Zutritt zu bestimmten Bereichen oder zur gesamten Bibliothek einzuschränken, z. B. für Veranstaltungen.
(4) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Open Library Stadtbibliothek
(1) Die Open Library ist ein Selbstbedienungsangebot, das die Nutzung der Bibliothek auch außerhalb der fachpersonalbesetzten Öffnungszeiten (Open Library-Zeiten) ermöglicht.
(2) Da kein Fachpersonal (Bibliothekspersonal) in den Open Library-Zeiten vor Ort ist, ist eine Beratung oder Neuausstellung von Bibliotheksausweisen nicht möglich.
(3) Die Nutzung der Bibliothek in den Open Library-Zeiten erfordert einen gültigen Bibliotheksausweis.
(4) Die Bibliothek behält sich vor, Angebote und/oder den Zutritt zu bestimmten Bereichen oder zur gesamten Bibliothek einzuschränken, z. B. für Veranstaltungen.
§ 3 Anmeldung / Bibliotheksausweis
(1) Kunden, die erstmalig Medien entleihen möchten, melden sich persönlich mit ihrem gültigen Personalausweis (im Original) oder Reisepass (im Original) in Verbindung mit der amtlichen Meldebestätigung an. Eine Anmeldung und die damit verbundene Ausstellung des Bibliotheksausweises berechtigt zur Verbuchung von Medien, zur Nutzung der Onleihe Rhein-Sieg, der sonstigen digitalen Angebote der Bibliothek und zur Nutzung der Bibliothek in den Open Library-Zeiten. Inbegriffen ist ebenfalls der Eintritt ins Stadtmuseum. Kunden, die ausschließlich die digitalen Angebote nutzen möchten, haben die Möglichkeit, sich online über die Website der Stadtbibliothek anzumelden. Das OnlineKonto kann vor Ort in ein Konto mit allen Funktionen umgewandelt werden.
(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen die unter § 3 (1) genannten Ausweispapiere und die schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertretung (Haftungsverpflichtung). Diese ist mittels Unterschrift vor Ort in der Stadtbibliothek zu leisten. Mit der Anmeldung erkennen die Kunden bzw. deren gesetzliche Vertretung diese Benutzungsordnung an.
(3) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Ausweisverlust sowie jede Änderung der personenbezogenen Daten sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die dem Kulturhaus durch missbräuchliche Verwendung entstehen, haften die Kunden bzw. deren gesetzliche Vertreter.
(5) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises ist der gültige Personalausweis oder Reisepass erneut vorzulegen.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises beträgt jeweils ein Jahr vom Tag der Ausstellung bzw. Verlängerung an; ein Ersatzausweis verlängert nicht die ursprüngliche Gültigkeitsdauer.
(7) Die Verlängerung des Nutzungsverhältnisses erfolgt durch die erneute Zahlung der Jahresgebühr.
§ 4 Gebühren / Entgelte
(1) Für die Nutzung der Leistungen der Stadtbibliothek im Kulturhaus werden eine Jahresgebühr, Servicegebühren und ggf. Säumnisgebühren nach dem aktuellen Gebührentarif erhoben (siehe Gebührentarif). Die Gebühren können in der Stadtbibliothekoder per Online-Zahlung bezahlt werden. Offene Gebühren können zu einer Einschränkung des Nutzerkontos führen.
(2) Für den Besuch des Stadtmuseums im Kulturhaus und für besondere Leistungen desStadtmuseums wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der Anlage zu dieser Benutzungsordnung (Entgeltordnung) ergibt.
§ 5 Ausleihe
(1) Mit dem gültigen Bibliotheksausweis – die Identität ist auf Verlangen nachzuweisen –können Kunden Medien gebührenfrei für ihren persönlichen Gebrauch ausleihen.
(2) Eine Ausleihe für Dritte oder durch Dritte ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere für Erwachsene, die auf den Bibliotheksausweis der eigenen Kinder oder ihrer Partner ausleihen wollen. Im begründeten Einzelfall werden aktuelle Vollmachten akzeptiert.
(3) Die Medien sind von den Kunden bis zum Ablauf der Ausleihfrist zurückzugeben.
(4) Die Ausleihfristen der unterschiedlichen Medien sind der Website der Stadtbibliothek zu entnehmen.
(5) Die Ausleihfrist der Medien kann vor Ablauf der Ausleihfrist verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Insgesamt sind zwei Verlängerungen bei gültigem Bibliotheksausweis möglich. Verlängerungszeiträume zählen ab dem Tag der Verlängerung.
(6) Verlängerungen können vor Ort und über die Website der Stadtbibliothek im Onlinekonto vorgenommen werden. Technische Probleme der Online-Option oder eine falsche Handhabung führen nicht zur Stornierung daraus entstehender Säumnisgebühren.
(7) Medien, die ausgeliehen sind, können vorbestellt werden. Für Vorbestellungen wird eine Gebühr erhoben. Die Vorbestellung kann vor Ort und selbständig über die Website der Stadtbibliothek im Onlinekonto vorgenommen werden. Die Vorbestellung von eMedien in der Onleihe ist kostenlos.
(8) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig entliehenen Medien an einen Nutzer zu beschränken. Auf Kinder- und Jugendausweise können nur Medien entliehen werden, die dem Alter entsprechen.
(9) Die Stadtbibliothek bietet die Möglichkeit, die Verbuchung selbstständig durchzuführen. Dies bezieht sich auf die Ausleihe, Verlängerung und Rückgabe von Medien an den dafür vorgesehenen Automaten (ausgenommen sind hier die Werke der Artothek).
(10) Medien müssen vom Kunden vor der Ausleihe auf Vollständigkeit überprüft werden. Fehlende Teile oder vorliegende Defekte sind anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, geltendie Medien als vollständig und intakt ausgeliehen.
(11) Der Kunde muss den Verbuchungsvorgang an den Automaten stets mit „Beenden“ abschließen, bevor er die Station verlässt. Für Fremdbuchungen auf seinem nicht geschlossenen Konto haftet der Kunde.
§ 6 Auswärtiger Leihverkehr
Bücher und Zeitschriften sowie andere Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können – soweit möglich – im auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. Die Abwicklung der Bestellung richtet sich nach der geltenden Fassung der Leihverkehrsordnung für die Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen. Für die Vermittlung wird eine Gebühr erhoben.
§ 7 Behandlung der Medien
(1) Kunden sind verpflichtet, alle Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verschmutzung, Veränderung (Markierungen im Text usw.), Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zubewahren.
(2) Die Weitergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung der Medien ist nicht gestattet, soweit Vervielfältigungen nicht zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig sind (vgl. § 53 UrhG). Ausgeliehene Medien dürfen ohne Genehmigung des Rechteinhabers nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden.
§ 8 Gebühren bei Nichteinhaltung der Rückgabefrist
(1) Die Leihfrist endet an dem auf der Quittung festgelegten Datum.
(2) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben, wird, ohne dass es einer Erinnerung durch die Stadtbibliothek bedarf, eine Säumnisgebühr erhoben.
(3) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die Rückgabe anzumahnen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Die jeweiligen Säumnisgebühren der Mahnstufen ergeben sich aus dem Gebührentarif.
(4) Bei Nutzung der Rückgabeautomaten sind die an den Automaten angezeigten Anwendungshinweise zwingend zu beachten. Wird durch Missachtung der Anwendungshinweise die Rückgabe der Medien nicht dokumentiert, geht dies zu Lasten des Kunden. In diesem Fall gilt die Rückgabefrist als nicht eingehalten. Der Kunde hat die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Rückgabe durch Ausdruck eines Rückgabebelegs nachzuweisen.
(5) Bleibt auch die dritte Mahnung (Rückgabeanordnung) erfolglos, wird die offene Forderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NordrheinWestfalen eingezogen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
§ 9 Digitale Angebote
Für die Nutzung der durch die Stadtbibliothek zur Verfügung gestellten digitalen Angebote gelten die allgemeinen Benutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform.
§ 10 Haftung
(1) Die Kunden entleihen Medien auf eigene Gefahr. Die Stadtbibliothek überprüft Medien stichprobenartig. Erkennbar defekte Medien werden ausgeschieden. Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkehrung an Dateien, Datenträgern und Hardware der Kunden auftreten.
(2) Für Verlust oder Beschädigung der Medien haften die Kunden bzw. deren gesetzliche Vertreter ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Verschulden trifft. Ersatz ist grundsätzlich in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr zu leisten.
(3) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Garantie für die neuwertige Qualität sowie inhaltliche Richtigkeit der angebotenen Medien. Aus Qualitätsmängeln können keine Haftungs- und Rückerstattungsansprüche hergeleitet werden.
(4) Die Besucher haften für von ihnen verursachte Beschädigungen oder Verluste an Museumsexponaten, Mobiliar und allen anderen Ausstattungen.
(5) Das Kulturhaus haftet für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Sach- und für Vermögensschäden haftet das Kulturhaus bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet das Kulturhaus nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist, es sei denn es liegt ein Fall der vorstehenden Sätze 1 und 2 vor. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die Kunden regelmäßig vertrauen dürfen.
(6) Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände übernimmt das Kulturhaus keine Haftung. Durch die Bereitstellung eines Garderoben-/Wertfaches werden keine Bewachungs- oder Verwahrpflichten in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände begründet. In der Verantwortung des Kunden/Besuchers liegt es, bei der Benutzung von Garderoben-/Wertfächern diese zu verschließen und den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren.
(7) Die Nutzung der technischen Einrichtungen (Steckdosen, PCs etc.) innerhalb der Räumlichkeiten des Kulturhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Für persönliches Eigentum der Benutzer wird keine Haftung übernommen.
(8) Es dürfen keinerlei Manipulationen an den Geräten oder an der Software vorgenommen werden. Um die öffentlich zugänglichen Geräte vor Viren zu schützen, ist es untersagt, mitgebrachte Software an den Geräten der Stadtbibliothek und des Stadtmuseums einzusetzen.
(9) Die Benutzer sind verpflichtet, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter im Rahmen der Mediennutzung zu beachten. Die Stadtbibliothek ist diesbezüglich von jeder Haftung freigestellt.
§ 11 Datenschutz
(1) Das Kulturhaus verarbeitet zu bestimmten Zwecken personenbezogene Daten. Konkrete Angaben zu Art und Umfang der Datenverarbeitung im Rahmen des jeweiligen Zwecks finden sich in unseren Datenschutzinformationen nach Art. 13, 14 EU-DSGVO, die das Kulturhaus allen nach Art. 4 EU-DSGVO betroffenen Personen aushändigt bzw. übermittelt.
(2) Das Kulturhaus versichert, dass die Datenverarbeitung zu den bestimmten Zwecken in Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO),des Bundesdatenschutzgesetzes-neu (BDSG-neu) und des Datenschutzschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) erfolgt. Die sich aus den Art. 15 bis 21 DSGVO ergebenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz werden vom Kulturhaus beachtet und umgesetzt.Ihre Fragen zum Datenschutz beantwortet Ihnen unser Datenschutzbeauftragter unter der E-Mail-Adresse datenschutz@stadtbetriebe-siegburg.de
§12 Hausordnung
(1) Das Hausrecht im Kulturhaus wird durch die Mitarbeiter ausgeübt. Ihren Anweisungen istFolge zu leisten.
(2) Der Inhalt von Mappen und Taschen ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Tiere (ausgenommen Assistenz-, Schul- und Therapiehunde) dürfen in das Kulturhaus nicht mitgenommen werden.
(4) Die Besucher werden gebeten, alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft und / oder den Aufenthaltanderer Besucher stört oder beeinträchtigt. Rauchen ist im Kulturhaus grundsätzlich untersagt. Essen und Trinken ist im Museum nur in ausgewiesenen Gastronomiebereichen möglich.
(5) Durchgänge und Notausgänge sind freizuhalten. Notausgänge dürfen nur im Notfall genutzt werden.
(6) Die Mitarbeiter des Kulturhauses sind berechtigt, bei Diebstahlalarm die Ausgänge zu schließen und Kontrollen der Besucher vorzunehmen.
(7) Das Fotografieren und Filmen ist im Kulturhaus grundsätzlich nicht gestattet. Das Fotografieren und Filmen für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke sowie im Rahmen der aktuellen Berichterstattung (Presse) ist nur mit Genehmigung erlaubt.
(8) Die Besucher haften für alle durch ihr Verhalten entstandenen Schäden. Eltern haften für ihre Kinder.
(9) Erziehungsberechtigte, Lehrer und Gruppenleiter sind für das angemessene Verhalten von Kindern und Jugendlichen, die sich in ihrer Begleitung befinden, verantwortlich. Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Die Erwachsenen sind angewiesen, die Kinder unter ständiger Aufsicht zu halten.
(10) Das Betreten der Ausstellungsräume des Museums mit sperrigen Gegenständen aller Art,wie zum Beispiel Regenschirmen, größeren Rucksäcken und Tragetaschen größer als DIN A3 ist nicht gestattet. Vorgenannte Gegenstände sowie Jacken und Mäntel müssen an der Garderobe abgelegt werden. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.
(11) Es ist nicht gestattet, die Exponate in den Ausstellungsräumen des Museums zu berühren, es sei denn, durch entsprechende Hinweise wird dies ausdrücklich erlaubt.
(12) Das Kulturhaus wird aus Sicherheitsgründen mittels Video-Kameras überwacht. Die Bilder werden an einem gesicherten Ort aufbewahrt und vor dem Zugriff durch Dritte geschützt. Bei strafbaren Handlungen werden die Video-Aufzeichnungen der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden übergeben. Ansonsten werden alle Aufzeichnungen nach spätestens fünf Tagen (120 Stunden) gelöscht.
(13) Bei Überfüllung oder aus besonderem Anlass kann das Kulturhaus ganz oder teilweise für die Besucher gesperrt werden.
(14) Besondere Regelungen bei Veranstaltungen im Kulturhaus.
a.) Für die Dauer der Veranstaltungen gelten die vom Veranstalter ausgegebenen Eintrittskarten einschließlich Teilnehmer-, Presse-, Frei- und Ehrenkarten als Legitimation. In begründeten Einzelfällen kann auch den Inhabern von Legitimationsnachweisen der Zutritt verweigert werden (z.B.: Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen das Jugendschutzgesetz, gegen diese Hausordnung, Alkoholisierung oder zwecks Gefahrenabwehr). Das Betreten sonstiger, nicht für den Publikumsverkehr zugelassener Räumlichkeiten ist nur Personen gestattet, die hierzu ausdrücklich und nachweisbar legitimiert sind.
b.) Es ist generell untersagt, Bild- und Tonaufnahmegeräte jeder Art mitzubringen und während der Veranstaltung zu benutzen. Smartphones können zwar mitgebracht werden, dürfen aber nicht zu Ton- und Bildaufzeichnungen verwendet werden.
c.) Es ist untersagt, eigene Speisen und Getränke, Tiere (ausgenommen Assistenz-, Schul- und Therapiehunde), Waffen, oder sperrige, gefährliche, zerbrechliche undzersplitternde Gegenstände mitzuführen.
d.) Der Verkauf jedweder Ware ist ohne Zustimmung des Veranstalters ausdrücklich untersagt.
e.) Der Bestuhlungsplan bzw. die vorgegebene Sitzordnung erfolgt nach Maßgabe der Brandschutzordnungen und darf nicht eigenständig vom Kunden verändert werden. Nach Beendigung der Veranstaltung haben Besucher die Veranstaltungsstätte unverzüglich zu verlassen. Jede Eintrittskarte verliert mit dem Verlassen der Veranstaltungsstätte - auch während der Dauer der Veranstaltung - ihre Gültigkeit.
f.) Nimmt der Ordnungsdienst Gegenstände von Besuchern in Verwahrung, hat der Besucher den Gegenstand unmittelbar nach dem Veranstaltungsende abzuholen.
g.) Altersbeschränkungen, die zu Veranstaltungen ausgewiesen werden, sind zwingend einzuhalten.
§ 13 Ausschluss von der Benutzung
Bei Verstößen gegen die Benutzungs- und Hausordnung können die Kunden und Besucher auf Zeit oder auch auf Dauer von Nutzung und Aufenthalt ausgeschlossen werden. Bereits bezahlte Jahresgebühren und/oder Servicegebühren und/oder Entgelte werden nicht erstattet.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.